Atemschutz

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Werden bei Tätigkeiten Stäube, Gase oder Dämpfe frei und ist keine effektive Absaugung dieser Gefahrstoffe vorhanden, muss Atemschutz getragen werden.
Für Schadstoffe sind Grenzwerte festgelegt, die am Arbeitsplatz nicht überschritten werden dürfen (MAK = Maximale Arbeitsplatzkonzentration, TRK = Technische Richtkonzentration). Ist die Konzentration höher, muss man sich gegen sie schützen. Gefährdungsbeurteilungen sind gemäß DGUV Regel 112-190 durchzuführen.

Nach VGB1 § 4 (2) hat der Unternehmer Atemschutz zur Verfügung zu stellen, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebel oder Stäuben ausgesetzt sein können.

Bedeutung der EN-Kennzeichnungen / Normen

Europäische Norm
Bedeutung
EN 136
Vollmasken
EN 140
Halbmasken
EN 14387
Gas-/Kombinationsfilter sowie Mehrbereichs-Kombinationsfilter
EN 143
Partikelfilter
EN 149
Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel
EN 403
Filter Fluchtgeräte
EN 405
Filtrierende Halbmasken mit Ventil zum Schutz gegen Gase oder Partikel
EN 529
Atemschutzgeräte-Empfehlung für Auswahl, Einsatz, Pflege und Instandhaltung - Leitfaden

Atemschutzprodukte

1. Partikelatemschutz
Partikelatemschutz (EN 149) bestehen zum größten Teil aus dem Filtermaterial selbst und bieten Schutz vor Staub, Rauch, Mikroorganismen und Nebel. Aus hygienischen Gründen sind sie meist nur dem einmaligen Gebrauch ausgelegt. Aktivkohlezusätze können zusätzlich gegen belästigende Gerüche hilfreich sein, schützen jedoch nicht vor schädigenden Gasen und Dämpfen.

Klasseneinteilung der Partikelfilter (EN149:2001 + A1:2009)
  • Partikelfilter Schutzstufe P1 bzw. FFP1: gegen ungiftige Stäube und Aerosole auf Wasser- und Ölbasis. Nicht gegen krebserregende und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 und 3 + Enzyme. Bis zum 4-fachen des erlaubten Grenzwertes einsetzbar (AGW – allgemeiner Grenzwert).
  • Partikelfilter Schutzstufe P2 bzw. FFP2: gegen ungiftige Stäube, Rauch und Aerosole auf Wasser. und Ölbasis. Nicht gegen radioaktive Partikel sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 und Enzyme. Bis zum 10-fachen (FFP- und Halbmaske) bzw. 15-fachen (Vollmaske) des Grenzwertes erlaubt.
  • Partikelfilter Schutzstufe P3 bzw. FFP3: gegen gesundheitsschädliche Stäube und Aerosole auf Wasser- und Ölbasis. Gegen radioaktive Partikel, Enzyme, sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3. Bis zum 30-fachen (FFP- und Halbmasken) bzw. 400-fachen (Vollmaske) des Grenzwertes einsetzbar.
Erläuterungen von CMR
Weitere Kennzeichnungen
C
cancerogen (krebserregend)
R
reusable (wiederverwendbar)
M
mutagen (erbgutverändernd)
NR
non reusable (nicht wiederverwendbar))
R
eproktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend)
D
Dolomitstaubgeprüft
Der neue Allgemeine Staubgrenzwert: 1,25 mg/m³
Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 900) besagt, dass Belastungen am Arbeitsplatz durch Stäube auf mögliche Gefährdungen hin bewertet werden müssen. Es gilt der neue Grenzwert 1,25 mg/m³ (alveolengängiger Staub. Die Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Regel war der 31.12.2018. Staubbelastete Arbeitsplätze müssen nach der neuen TRGS 900 hin geprüft werden und erfordern ggf. höhere Schutzmaßnahmen als vorher.
2. Gase- / Dämpfe-Atemschutz:
bietet Schutz vor Gasen, Dämpfen und/oder Partikeln wobei die entsprechenden Filter in Gasfilter, Kombinationsfilter, Mehrbereichsfilter und Mehrbereichs-Kombinationsfilter unterteilt werden. Die Filterart bestimmt die Schutzwirkung und den Schutzfaktor. Zum Schutz gegen Dämpfe und Gase oder gegen Partikel oder Kombinationen davon.
  • Halbmasken (EN 140) umschließen den Nasen-, Mund- und Kinnbereich.
  • Vollmasken (EN 136) bedecken das gesamte Gesicht und bieten somit einen zusätzlichen Augenschutz.
3. Gebläse- und Druckluftatemschutz:
zum Schutz vor extremer Schadstoffbelastung
Gebläsefiltergeräte: Die Umgebungsluft wird angesaugt und durch die auswechselbaren Filter gereinigte Luft über eine Haube oder Maske dem Anwender zugeführt. Erhöhter Tragekomfort.

Je nach Schadstoffen sind geeignete Atemfilter auszuwählen!

Die Standzeit von Filtern ist von verschiedenen Einflussfaktoren (z.B. Schadstoffart, Umgebungstemperatur, Schadstoffkonzentration, Luftfeuchtigkeit) abhängig.

Einteilung der Filtertypen /-klassen

Filtertyp
Kennfarbe
Hauptanwendung (Schadstoffart)
Klasse
A
braun
Organische Gase und Dämpfe mit Siedepunkt >65 °C
1,2,3
AX
braun
Organische Gase und Dämpfe mit Siedepunkt <65 °C der Niedrigsieder-Gruppen 1 und 2 (siehe BG-Vorschrift)
-
B
grau
Anorganische Gase und Dämpfe wie: Blausäure (Hydrogencyanid), Chlor, Schwefelwasserstoff (Hydrogensulfid), jedoch nicht gegen Kohlendioxid
1,2,3
E
gelb
Saure Gase, wie z.B. Chlorwasserstoff (Salzsäuredampf) und Schwefeldioxid
1,2,3
K
grün
Ammoniak und organische Ammoniak-Derivate
1,2,3
SX
violett
Spezielle Gase wie auf dem Filter angegeben
-
NO
blau
Nitrose Gase (z.B. NO, NO2, NOx)
-
HG
rot
Quecksilberdampf und Quecksilberverbindungen
-
Reaktor
orange
Radioaktives Jod inkl. Jodmethan
-
CO
schwarz
Kohlenmonoxid
-
P
weiß
Partikel
1,2,3

Klasseneinteilung der Gasfilter

Klasse
Aufnahmevermögen
Schadstoff-Grenzwert
1
niedrig
0,1 Vol.-% (1000 ppm)
2
mittel
0,5 Vol.-% (5000 ppm)
3
hoch
1,0 Vol.-% (10.000 ppm)
Höheres Aufnahmevermögen:
= längere Standzeit bei gleicher Gaskonzentration
= bei höheren Schadstoffkonzentrationen einsetzbar

Unser Arbeitsschutz - Lagerprogramm

Wir erweiteren für Sie nach und nach unser Lagerprogramm im Bereich Arbeitsschutz.
Im folgenden finden Sie die aktuellen Flyer.
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PSA-Fachberaterin

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