Erste Hilfe im Betrieb
„Erste Hilfe“ sind medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen an Erkrankten oder Verletzten mit einfachen Mitteln unter Einbeziehung des Notrufs.
Anwendung
Mittel zur Ersten Hilfe
Zu den Mitteln der Ersten Hilfe zählen Erste Hilfe-Materialien (z.B. Verbandsmaterial, Hilfsmittel, Rettungsdecke) sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderliche medizinische Geräte (z.B. automatisierter externer Defibrilator, Beatmungsgerät) und Arzneimittel, die zur Ersten Hilfe benötigt werden.
Es ist die Pflicht des Unternehmers, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung über Art, Menge und Aufbewahrungsorte der vorzuhaltenden Mittel zur Ersten Hilfe zu befinden. Dabei ist zu beachten, dass die notwendigen Mittel zur Ersten Hilfe bei einem Unfall unmittelbar griffbereit sein müssen. Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte der Mittel zur Erste Hilfe richten sich nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebs, der Tätigkeit, der Qualifikation des Erste Hilfe-Personals, dem Organisationsgrad des betrieblichen Rettungswesens und der Aufgabenteilung unter den Ersthelfern.
Dokumentation
Die lückenlose Aufzeichnung dient der Dokumentation des Unfall- und Erkrankungsgeschehens und als Grundlage für die Verbesserung des innerbetrieblichen Notfall-Managements.
Jede Erste Hilfe-Leistung ist nach DGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 6 zu dokumentieren und 5 Jahre aufzubewahren.
Erste Hilfe-Material
Zum Erste Hilfe-Material gehören das Verbandsmaterial, entsprechende Hilfsmittel sowie die Rettungsdecke. Verbandsmaterial (z.B. Heftpflaster, Mullbinden, Wundschnellverbände) dient zum Stillen von Blutungen, dem Verbinden von Wunden oder zum Fixieren verletzter Körperteile.
Nach dem geltenden Medizinproduktgesetz muss Verbandsmaterial eine CE-Kennzeichnung tragen. Ist ein Verfallsdatum angegeben, verbietet das Medizinproduktgesetz unter Androhung eines Bußgeldes, die weitere Anwendung nach Ablauf des Verfallsdatums. Verbandskästen und Erste Hilfe-Koffer enthalten sterile und unsterile Verbandstoffe und haben daher eine unterschiedliche Haltbarkeit.
Die steril verpackten Verbandstoffe, wie beispielsweise Kompressen und Verbandstücher, haben ein Mindesthaltbarkeitsdatum aufgedruckt, was je nach Hersteller bis zu 20 Jahren betragen kann. Unsteril verpackte Verbandstoffee (z.B. Dreieckstücher) haben kein Mindesthaltbarkeitsdatum. Diese müssen erst bei Verbrauch wieder aufgefüllt werden.
Das Erste Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen (z.B. Verunreinigungen, Nässe, hohe Temperaturen) geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Das Erste Hilfe Material ist nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit (z.B. Verschmutzung, Beschädigung) oder nach Ablauf des Verfallsdatums zu ergänzen bzw. zu ersetzen. Erste Hilfe Material soll auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, dass es von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt ist. Die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze des Prävention“ empfiehlt den kleinen Verbandskasten nach DIN 13157 und den großen Verbandskasten nach DIN 13169 als geeignet.
Zu den Mitteln der Ersten Hilfe zählen Erste Hilfe-Materialien (z.B. Verbandsmaterial, Hilfsmittel, Rettungsdecke) sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderliche medizinische Geräte (z.B. automatisierter externer Defibrilator, Beatmungsgerät) und Arzneimittel, die zur Ersten Hilfe benötigt werden.
Es ist die Pflicht des Unternehmers, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung über Art, Menge und Aufbewahrungsorte der vorzuhaltenden Mittel zur Ersten Hilfe zu befinden. Dabei ist zu beachten, dass die notwendigen Mittel zur Ersten Hilfe bei einem Unfall unmittelbar griffbereit sein müssen. Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte der Mittel zur Erste Hilfe richten sich nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebs, der Tätigkeit, der Qualifikation des Erste Hilfe-Personals, dem Organisationsgrad des betrieblichen Rettungswesens und der Aufgabenteilung unter den Ersthelfern.
Dokumentation
Die lückenlose Aufzeichnung dient der Dokumentation des Unfall- und Erkrankungsgeschehens und als Grundlage für die Verbesserung des innerbetrieblichen Notfall-Managements.
Jede Erste Hilfe-Leistung ist nach DGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 6 zu dokumentieren und 5 Jahre aufzubewahren.
Erste Hilfe-Material
Zum Erste Hilfe-Material gehören das Verbandsmaterial, entsprechende Hilfsmittel sowie die Rettungsdecke. Verbandsmaterial (z.B. Heftpflaster, Mullbinden, Wundschnellverbände) dient zum Stillen von Blutungen, dem Verbinden von Wunden oder zum Fixieren verletzter Körperteile.
Nach dem geltenden Medizinproduktgesetz muss Verbandsmaterial eine CE-Kennzeichnung tragen. Ist ein Verfallsdatum angegeben, verbietet das Medizinproduktgesetz unter Androhung eines Bußgeldes, die weitere Anwendung nach Ablauf des Verfallsdatums. Verbandskästen und Erste Hilfe-Koffer enthalten sterile und unsterile Verbandstoffe und haben daher eine unterschiedliche Haltbarkeit.
Die steril verpackten Verbandstoffe, wie beispielsweise Kompressen und Verbandstücher, haben ein Mindesthaltbarkeitsdatum aufgedruckt, was je nach Hersteller bis zu 20 Jahren betragen kann. Unsteril verpackte Verbandstoffee (z.B. Dreieckstücher) haben kein Mindesthaltbarkeitsdatum. Diese müssen erst bei Verbrauch wieder aufgefüllt werden.
Das Erste Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen (z.B. Verunreinigungen, Nässe, hohe Temperaturen) geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Das Erste Hilfe Material ist nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit (z.B. Verschmutzung, Beschädigung) oder nach Ablauf des Verfallsdatums zu ergänzen bzw. zu ersetzen. Erste Hilfe Material soll auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, dass es von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt ist. Die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze des Prävention“ empfiehlt den kleinen Verbandskasten nach DIN 13157 und den großen Verbandskasten nach DIN 13169 als geeignet.
Regeln für die Erste Hilfe
Die Arbeitssätten-Regel ASR A4.3
Durch die Arbeitsstätten-Regel ASR A4.3 „Erste Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ werden Richtlinien für alle Arbeitsstätten, sei es in der Großindustrie, im Handwerksbetrieb, in Kleinunternehmen, im öffentlichen Dienst oder in Bildungseinrichtungen, geregelt.
Die A4.3 konkretisiert Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, wie beispielsweise die Anforderungen an Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie an Erste Hilfe-Räume oder die Art und Anzahl der bereitzuhaltenden Verbandskästen sowie deren Inhalte.
Die technischen Regeln für Arbeitsstätten unterscheiden zwischen großen und kleinen Betriebsverbandkästen. Der Mindestinhalt ist in der Tabelle 2 der ASR A4.3 beschrieben. Die Normen DIN 13157 (klein) und DIN 13169 (groß) sind vergleichbar und können als Basisausstattung gewertet werden.
Auszug aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten
Verwaltungs-/Handelsbetriebe:
≤ 50 Beschäftigte: 1 Verbandskasten klein
≤ 300 Beschäftigte: 1 Verbandskasten groß
> 300 Beschäftigte: zusätzlich 1 Verbandskasten groß je 300 Beschäftigte
Herstellungs-/Verarbeitungsbetriebe:
≤ 20 Beschäftigte: 1 Verbandskasten klein
≤ 100 Beschäftigte: 1 Verbandskasten groß
> 100 Beschäftigte: zusätzlich 1 Verbandskasten groß je 100 Beschäftigte
Baustellen
≤ 10 Beschäftigte: 1 Verbandskasten klein
≤ 50 Beschäftigte: 1 Verbandskasten groß
> 50 Beschäftigte: zusätzlich 1 Verbandskasten groß je 50 Beschäftigte
Ein großer Verbandskasten DIN 13169 kann auch durch zwei kleine Verbandskästen DIN 13157 ersetzt werden. Für Tätigkeiten im Außendienst kann auch der KFZ-Verbandskasten verwendet werden.
Anpassung der DIN Normen Erste Hilfe
Änderungen der Inhalte DIN 13157 und 13169. Ab dem 01.05.2022 dürfen nur noch Produkte mit neuem Inhalt verkauft werden. Ebenfalls wurde die DIN 13164 für KFZ angepasst. Ab dem 01.02.2023 dürfen nur noch Produkte mit neuem Inhalt verkauft werden!
Durch die Arbeitsstätten-Regel ASR A4.3 „Erste Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ werden Richtlinien für alle Arbeitsstätten, sei es in der Großindustrie, im Handwerksbetrieb, in Kleinunternehmen, im öffentlichen Dienst oder in Bildungseinrichtungen, geregelt.
Die A4.3 konkretisiert Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, wie beispielsweise die Anforderungen an Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie an Erste Hilfe-Räume oder die Art und Anzahl der bereitzuhaltenden Verbandskästen sowie deren Inhalte.
Die technischen Regeln für Arbeitsstätten unterscheiden zwischen großen und kleinen Betriebsverbandkästen. Der Mindestinhalt ist in der Tabelle 2 der ASR A4.3 beschrieben. Die Normen DIN 13157 (klein) und DIN 13169 (groß) sind vergleichbar und können als Basisausstattung gewertet werden.
Auszug aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten
Verwaltungs-/Handelsbetriebe:
≤ 50 Beschäftigte: 1 Verbandskasten klein
≤ 300 Beschäftigte: 1 Verbandskasten groß
> 300 Beschäftigte: zusätzlich 1 Verbandskasten groß je 300 Beschäftigte
Herstellungs-/Verarbeitungsbetriebe:
≤ 20 Beschäftigte: 1 Verbandskasten klein
≤ 100 Beschäftigte: 1 Verbandskasten groß
> 100 Beschäftigte: zusätzlich 1 Verbandskasten groß je 100 Beschäftigte
Baustellen
≤ 10 Beschäftigte: 1 Verbandskasten klein
≤ 50 Beschäftigte: 1 Verbandskasten groß
> 50 Beschäftigte: zusätzlich 1 Verbandskasten groß je 50 Beschäftigte
Ein großer Verbandskasten DIN 13169 kann auch durch zwei kleine Verbandskästen DIN 13157 ersetzt werden. Für Tätigkeiten im Außendienst kann auch der KFZ-Verbandskasten verwendet werden.
Anpassung der DIN Normen Erste Hilfe
Änderungen der Inhalte DIN 13157 und 13169. Ab dem 01.05.2022 dürfen nur noch Produkte mit neuem Inhalt verkauft werden. Ebenfalls wurde die DIN 13164 für KFZ angepasst. Ab dem 01.02.2023 dürfen nur noch Produkte mit neuem Inhalt verkauft werden!
Unser Arbeitsschutz - Lagerprogramm
Wir erweiteren für Sie nach und nach unser Lagerprogramm im Bereich Arbeitsschutz.
Im folgenden finden Sie die aktuellen Flyer.
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Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen zur allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf vollständige Gesetzestexte. Änderungen vorbehalten.
Ihre Ansprechpartner:
Alina Reichmann
PSA-Fachberaterin
Tel.: 02774 701-645
E-Mail: alina.reichmann@fritzweg.de
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E-Mail: alina.reichmann@fritzweg.de
Thimo Hees
PSA-Fachberater / Einkaufsleitung
Tel.: 02774 701-640
E-Mail: thimo.hees@fritzweg.de
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